Mietwertgutachten – Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete
Mit einem Mietwertgutachten ermitteln wir die Höhe der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Immobilie (Wohn- und Gewerberaum) und bringen die Erkenntnisse zur Beweissicherung in gerichtsverwertbarer Form zu Papier.
Sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter ist somit eine Grundlage vorhanden, über die Höhe der Miete zu verhandeln. Vermieter können mit Hilfe eines Mietwertgutachtens die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Diese ist widerum Basis für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters.
Unter einem Mietwertgutachten versteht man die mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Schätzung des Mietwerts (erzielbarer Ertrag) einer Wohnung oder eines Gewerberaums unter Berücksichtigung deren mietwertrelevanter Eigenschaften.
Bewertungsanlässe für ein Mietwertgutachten sind z. B.:
- Miethöheauseinandersetzungen im Bereich Wohnungs- und Gewerberaummieten
- Mietwertermittlung für allgemeine Mietpreisverhandlungen (Wohnen/Gewerbe)
- Miet-/Wohnwertermittlung im Rahmen von Scheidungsverfahren
- Nutzwertentschädigung im Rahmen von Scheidungsverfahren
- Basis für Miethöhevereinbarung zwischen Zwangsverwalter und Gläubigerbank
Bei Mietwertermittlungen wird unterschieden zwischen den Begriffen „ortsübliche Vergleichsmiete“ und „Marktmiete“
Die „ortsübliche Vergleichsmiete“ ist der durchschnittliche Mietzins, der in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vereinbart oder geändert worden ist (Durchschnittsmiete der letzten 4 Jahre). Dabei ist auf eine in etwa gleichmäßige Verteilung der Mieten über die letzten 4 Jahre zu achten.
Die Legaldefinition findet sich in § 2 des Miethöheregelungsgesetzes (MHG) bzw. seit der am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform in geringfügig sprachlich überarbeiteter und tlw. konkretisierter Form in § 558 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die „Marktmiete“ ist die am Stichtag bei Neuvermietungen durchschnittlich erzielbare Miete. Bei Wohnraum ist die Marktmiete durch die sog. Wesentlichkeitsgrenze (i.d.R. 120 % der ortsüblichen Vergleichsmiete) begrenzt.
Jetzt weitere Informationen zu Mietwertgutachten einholen:
Aufrufe: 128