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Interessante Urteile aus dem Immobilienrecht, Mietrecht, Maklerrecht und Wohnungseigentumsgesetz
Provisionsanspruch in der Zwangsversteigerung Der abgeschlossene Vermittlungsvertrag deckte einen solchen Provisionsanspruch jedoch nicht, da der Erwerb in der Zwangsversteigerung keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück begründet, wenn der Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ausdrücklich gleichgestellt wurde. OLG Frankfurt, 20.8.2008, Az: 19 U 34/08 Courtage bei Anfechtung des Kaufvertrags BGH, Urteil vom 09.07.2009, Aktenzeichen III ZR 104/08 Zahlungsfähigkeit eines Mieters - Arbeitgeberauskunft OLG Koblenz, 6.5.2008, Az: 5 U 28/08 Gewerbe- oder Wohnraummiete BGH, VIII ZR 282/07, Urteil vom 16.7.2008 Eigenes Wohneigentum ist der weit verbreitete “Traum der Realisten” in Deutschland. Für viele von ihnen ist die Eigentumswohnung die erste Wahl – sei es aus finanziellen Gründen, sei es wegen der mondänen Innenstadtlage, der größeren Flexibilität oder aus anderen Motiven. Die Eigentumswohnung hat rechtliche Besonderheiten, die sie vom Ein- oder Mehrfamilienhaus auf dem eigenen Grundstück unterscheiden. Die Rechtsverhältnisse sind sogar in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951. Diese Unterschiede gilt es zu beachten, diese Hinweise und Ratschläge sollen Ihnen dabei helfen. Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages müssen Sie sich mindestens die nachfolgend aufgeführten Schriftstücke besorgen, um der mit einem Immobilienerwerb verbundenen Verantwortung in Ihrem eigenen Interesse gerecht zu werden. Wohnungseigentumsgesetz Einen ersten Überblick über Ihre Rechte und Pflichten bietet Ihnen das Wohnungseigentumsgesetz, kurz als “WEG” bezeichnet. Es regelt in seinen ersten drei Abschnitten * die Begründung von Wohnungseigentum, Die gesetzlichen Regelungen im WEG können in erheblichem Umfang abgeändert und ergänzt werden. Deshalb kommen Sie mit dem Gesetzestext alleine nicht weiter. Sie brauchen ergänzend die Teilungserklärung und die Beschlüsse, die die Wohnungseigentümer in ihrer jährlichen Versammlung beschlossen haben. Tipp: Kaufen Sie sich den Gesetzestext und einen kleinen Praktikerkommentar zum WEG. Wichtig sind die Regelungen in §§ 13, 14 WEG (Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers), in § 16 WEG (Nutzungen, Lasten und Kosten) und die zentrale Vorschrift über die Verwaltung durch die Wohnungseigentümer in § 21 WEG. Teilungserklärung Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ist das “Grundgesetz” des Wohnungseigentümers. Sie enthält in ihrem ersten Teil die Aufteilung des Gebäudes in Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) und Gemeinschaftseigentum. Aus der Teilungserklärung ergibt sich auch das Eigentum an Garagen und Stellplätzen sowie etwaige Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum wie etwa Terrassen oder Gartenanteilen. Ferner enthält die Teilungserklärung den Bruchteil, mit dem das einzelne Sondereigentum, also die Wohnung, am Gesamtgrundstück bewertet wird. Dieser Miteigentumsanteil, meist in tausendstel oder zehntausendstel ausgedrückt, wird bei der Kostenverteilung bedeutsam. Aus der Teilungserklärung ergibt sich auch, zu welchen Zwecken die im Sondereigentum stehenden Räume genutzt werden dürfen, etwa zum Wohnen, als Ladengeschäft, als Büro und so weiter. Nur solche Nutzungen sind zulässig, die in der Teilungserklärung vorgesehen sind. Der erste Teil der Teilungserklärung ist also wichtig zur Identifizierung der Wohnung mit Nebenräumen (Keller, Speicher, Garage), Sondernutzungsrechten und zur Bestimmung, mit welchem Bruchteil die Wohnung an der ganzen Anlage teil hat. Der tatsächliche Zustand der Wohnung und der gesamten Anlage muss mit der Teilungserklärung übereinstimmen. Sonst kann jeder Eigentümer die Herstellung des Zustandes verlangen, der in der Teilungserklärung geregelt ist. Der zweite Teil der Teilungserklärung ist die Gemeinschaftsordnung. Dort sind, oft abweichend vom WEG, Regelungen über die Verwaltung getroffen. Dazu gehört beispielsweise * der Kostenverteilungsschlüssel (nach Tausendstel, nach Wohnungen, nach Wohnfläche), Die Teilungserklärung ist praktisch nicht abänderbar – um so wichtiger ist es für Sie, sich genau mit ihr zu beschäftigen. Sollte Ihr Verkäufer die Teilungserklärung nicht haben können Sie sie über das Grundbuchamt erhalten. Tipp: Besorgen Sie sich die Teilungserklärung vom Verkäufer, vom Verwalter oder vom Grundbuchamt. Nehmen Sie sich Zeit zur Lektüre. Wie ist die Beschreibung “Ihrer” Wohnung? Entspricht der Miteigentumsanteil dem Wert der Wohnung am Gesamtobjekt? Fragen Sie im Zweifel einen Spezialisten. |
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