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Immobilienlexikon

In unserem Immobilienlexikon finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten und am häufigsten auftretenden Begriffen. Wir sind bemüht diesen Bereich ständig zu erweitern.

Alleinauftrag

Im (Makler-)Alleinauftrag wird vereinbart, dass der Auftraggeber den Makler als alleinigen Auftragsnehmer beauftragt und keine weiteren Makler einschaltet.

Zu den Pflichten des Maklers gehört unter anderem, sich um den für den Auftraggeber günstigsten Vertragsabschluß zu bemühen und alle Abschlußchancen wahrzunehmen.

Maklerprovision

Die Maklerprovision ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).

Der Provisionsanspruch des Maklers ist nur dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war. Üblicherweise (regionale Unterschiede) beträgt die Provision bei Verkauf 3,57% des notariell beurkundeten Kaufpreises bzw. 2,38 Monatskaltmietenbei Vermietung.

Notar

Eine wichtige Aufgabe des Notars ist die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen. Ein Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und muß dabei unparteilich und verschwiegen sein. Er unterliegt nach dem Beurkundungsgesetz der Pflicht, alle Beteiligten aufzuklären (Belehrungspflicht).

Er muß die Beteiligten also über rechtliche Folgen informieren, die ihre beurkundete Willenserklärung (z.B. Immobilienkauf) hat.

Teilungserklärung

Basierend auf dem Wohnungseigentumsgesetz regelt die Teilungserklärung das Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer in einem Haus untereinander. Sie ist ein sehr wichtiges Dokument und muß stets notariell beurkundet sein.

Die Teilungserklärung wird vom Besitzer eines Mehrfamilienhauses bzw. vom Bauträger abgegeben. Sehr häufig handelt es sich dabei um einen Bauträger, der beabsichtigt, die einzelnen Wohnungen als Eigentumswohnungen zu verkaufen.

Die Teilungserklärung legt fest, wie das Gebäude aufgeteilt ist, insbesondere

- was zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum, sprich zu den einzelnen Wohnungen gehört (z.B. welcher Keller oder Stellplatz gehört zu welcher Wohnung). Diese Aufteilung wird im sog. Teilungsplan zusätzlich bildlich dargestellt.

- der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Miteigentumsanteile der einzelnen Wohnungen

- ggf. Sondernutzungsrechte für einzelne Wohnungen (z.B. Garten anteile der gemeinschaftlichen Grünfläche)

- Regelungen des Gebrauchs (z.B. " nur für Wohnzwecke")

- Verteilung von Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (i.d.R. nach Miteigentumsanteilen)

- Stimmrechte einzelner Eigentümer in der Eigentümerversammlung (z.B. nach Miteigentumsanteilen oder nach Anzahl der Wohnungen)

- ist evtl. eine Baubeschreibung in der Teilungserklärung enthalten, die interessante Informationen zur Bauqualität für den Käufer einer gebrauchten Immobilie liefern kann.

Wohnungsgrundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register der Eigentumsverhältnisse von Grundstücken sowie vorhandener Belastungen und Beschränkungen. Jedes Grundstück wird im Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Bei Wohnungen wird für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum ein gesondertes Grundbuchblatt eröffnet, das u. a. Angaben zum Wohnungseigentümer, eine Beschreibung des Sondereigentums, eventuelle Belastungen und Hypotheken- , Grund- und Rentenschulden enthält.

Baubeschreibung

In der Baubeschreibung sind Planung, Größen, Technik und Materialien detailliert beschrieben. Besonders bei der Erstellung von Eigentumswohnungen oder schlüsselfertigen Eigenheimen ist auch der Innenausbau Teil dieser Baubeschreibung.

Die Baubeschreibung wird vom Architekten gefertigt und liegt in einer verkürzten Form auch dem Bauantrag bei. Wichtig ist die Baubeschreibung ebenfalls bei Verkäufen neu zu errichtender Häuser oder Wohnungen. In diesen Fällen werden die Baubeschreibungen auch als Grundlage eines notariellen Kaufvertrags benutzt.

Eigentümergemeinschaft / Eigentümerversammlung

Jeder Eigentümer ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft, die Grundstück und Gebäude gemeinschaftlich verwaltet. Oberstes Organ der Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Sie entscheidet im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung über gemeinschaftliche Belange fast ausschließlich durch Mehrheitsbeschluss, sofern durch Gesetz oder Gemeinschaftsordnung nicht anderes bestimmt ist.

Die Eigentümerversammlung, in der jeder stimmberechtigt ist, wird mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen.

Grundpfandrecht

Das Grundpfandrecht ist eine Sammelbezeichnung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Hierbei handelt es sich um Kreditsicherheiten, mit denen Wohnungsfinanzierungen unterlegt werden.

Nutzungsänderung

Werden Bauteile so umgebaut, dass Sie einen neuen Zweck erfüllen, spricht man von einer Nutzungsänderung oder Umnutzung. Das kann der Ausbau eines Dachgeschosses oder eines Kellers zur Wohnung, eines Stalles oder Scheune zur Garage usw. sein.

Unter den Begriff Nutzungsänderung fallen auch anbauten und Einbauten von Dachfenstern oder Dachgauben, Wintergärten, verglaste Balkone, erweiterte Eingänge, also alles, was das Äußere eines Hauses deutlich verändert. Nutzungsänderungen müssen von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden

Einheitswert

Der Einheitswert ist eine steuerrechtliche Größe und wird vom Finanzamt ermittelt und festgelegt. Er dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Verwaltungsbehörde, in der Regel der Baugenehmigungsbehörde erteilt. Sie bestätigt, daß die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine „Wohnung“ gegeben sind, insbesondere daß die Räume in sich abgeschlossen sind.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt bei der Bildung von  Wohnungseigentum, da die Begründung von Wohnungseigentum nur an abgeschlossenen Räumen möglich ist. Ohne Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan wird das Wohnungseigentum im Grundbuch nicht eingetragen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde in den letzten Jahren als Instrument zur Durchsetzung wohnungspolitischer Vorstellungen genutzt. Ihre Erteilung wurde dabei vom Vorhandensein bestimmter baulicher Kriterien (z.B. Schall- und Wärmeschutz) abhängig gemacht. Damit konnte der Umwandlung von Altbausubstanz, insbesondere in Ballungsgebieten, ein Riegel vorgeschoben werden. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat diese Vorgehensweise mit Beschluss vom 30.6.1992 für unzulässig erklärt. Danach kann die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Umwandlung von Altbauten in Eigentumswohnungen nicht von der Erfüllung heutiger Schall- und Wärmeschutznormen abhängig gemacht werden.

Verkehrswert

Als Verkehrswert wird der Marktwert einer Sache oder Immobilie bezeichnet. Bei Streit über die Höhe des Verkehrswertes wird meist ein  Sachverständiger  mit der Wertermittlung beauftragt. Da es unterschiedliche Bewertungsmethoden gibt, können mehrere Sachverständige auch durchaus zu unterschiedlichen Verkehrswerten gelangen. Im Einzelfall kann es deshalb sinnvoll sein, sich auf einen  Schiedsgutachter  zu einigen.

Vormerkung

Die Vormerkung sichert die rangrichtige Eintragung des zu sichernden Rechts, noch bevor die besonderen Voraussetzungen für dessen Eintragung erfüllt sind. Beispielsweise bewilligt üblicherweise beim Abschluß eines  Kaufvertrages  der Verkäufer die Eintragung einer  Auflassungsvormerkung  für den Käufer im  Grundbuch . Diese Auflassungsvormerkung kann sofort eingetragen werden. Demgegenüber hängt der Vollzug des Kaufvertrags und damit die Eigentumsumschreibung von u.U. mehreren weiteren Voraussetzungen ab, z.B. der  Unbedenklichkeitsbescheinigung , des Negativattests über die Nichtausübung des  Vorkaufsrechts , der  Fälligkeit  des Kaufpreises etc.

Die Auflassungsvormerkung ist die mit Abstand häufigste Ausprägung der Vormerkung. Daneben lassen sich durch Vormerkung sichern die  Bauhandwerker-Sicherungshypothek , eine spätere Erhöhung des Erbbauzinses bei Wertsicherung, die  Sicherungshypothek  u.a.

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten sind Beschränkungen des Eigentümers in der Benutzung oder Aus-übung seiner Rechte zugunsten eines anderen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt folgende Ausprägungen:

- Grunddienstbarkeiten verpflichten den Eigentümer eines „dienenden“ Grundstücks, zugunsten des Eigentümers eines „herrschenden“ Grundstücks eine bestimmte Benutzung zu dulden oder gewisse Handlungen und Rechtsausübungen zu unterlassen, z.B. Geh- und Fahrtrecht, Bebauungsbeschränkung, Nutzungsbeschränkung;

- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entsprechen im wesentlichen den Grunddienstbarkeiten, begünstigen jedoch nicht den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern eine bestimmte Person;

- Der  Nießbrauch  berechtigt den Begünstigten, in der Regel sämtliche Nutzungen eines bestimmten Grundstücks zu ziehen, z.B. Miet- oder Pachtzinsen.

Das aus der Grunddienstbarkeit entstehende Recht entsteht mit Eintragung im  Grundbuch  und wird damit zum  dinglichen Recht . Bei Verletzung der durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Rechte stehen dem Berechtigten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche und ggf.  Schadenersatzansprüche  zu.

Beurkundung

Verträge, in denen sich der eine Teil zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundbesitz verpflichtet, müssen notariell beurkundet werden. Ziel dieser Beurkundungspflicht ist der Schutz vor dem Abschlussübereilter Geschäfte. Die notarielle Beurkundung soll die Beratung und Belehrung der Vertragsteile über die Tragweite des Geschäfts gewährleisten. Die notarielle Beurkundung soll also Beratungsfunktion und Warnfunktion entfalten und gleichzeitig Beweisfunktion und Gültigkeitsgewähr bieten. Die Beurkundungspflicht gilt somit jedenfalls für Grundstückskaufvertrag und  Bauträgervertrag , weil hierin eine direkte Verpflichtung zu Übertragung und Erwerb begründet wird. Sie gilt aber auch für den Baubetreuungsvertrag und den Bauvertrag , wenn dieser Vertrag eine rechtliche Einheit mit einem Grundstückskaufvertrag bildet.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn dem  Bauherrn  als Grundstückseigentümer verschiedene Personen gegenüberstehen, der Abschluß des Bauvertrages jedoch vom Erwerb des Grundstücks abhängt.

Der Umfang der Beurkundungspflicht erstreckt sich auf alle wesentlichen Vereinbarungen der Parteien. Sie müssen vollständig und richtig beurkundet werden. Verstöße gegen diese Beurkundungspflicht führen zur Nichtigkeit des Vertrags. Dies gilt insbesondere für sog. Unterverbriefungen, bei denen die Höhe des Kaufpreises meist aus steuerlichen Gründen nicht richtig angegeben wird. Allerdings wird in diesen Fällen das wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften geschlossene Kaufgeschäft in dem Augenblick wirksam, in dem der Vertrag erfüllt und der Erwerber im  Grundbuch  eingetragen wird. Bis dahin jedoch können sich grundsätzlich beide Vertragsteile auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen.

Bebauungsplan

Im Rahmen der Bauleitplanung unterscheidet man den  Flächennutzungsplan  und den Bebauungsplan. Der Bebauungsplan wird von den Gemeinden beschlossen und enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. An diesen Bestimmungen können sich  Bauherr  und Architekt im Rahmen der Eingabeplanung orientieren und ggf. die Zulässigkeit abweichender Vorstellungen abklären, sofern der Bebauungsplan Befreiungsmöglichkeiten vorsieht.

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung stellt eine Art Sperrvermerk im  Grundbuch  dar und sichert den Eigentumserwerb des Käufers, auch wenn die  Auflassung  zunächst noch nicht im Grundbuch eingetragen wird. Eintragungen, welche zeitlich im Range nach der Auflassungsvormerkung erfolgen, können die Rechtsposition des mit der Auflassungsvormerkung abgesicherten Erwerbers nicht mehr beeinträchtigen.

Nießbrauch

Der Nießbrauch an Grundstücken umfasst den Anspruch des Berechtigten, die Nutzungen eines Grundstücks einschließlich des Zubehörs zu verlangen. Der Nießbrauch entsteht mit Einigung und Eintragung im Grundbuch, dortige Abteilung II. Er kann auf die Nutzungen beschränkt werden und demzufolge dem Grundstückseigentümer die Verpflichtung auferlegen, beispielsweise Maßnahmen zur Werterhaltung zu treffen. Damit kann der Nießbrauch während seiner Dauer eigentumsähnlich ausgestaltet werden.

Allerdings kann der Nießbrauch nicht veräußert oder vererbt werden. Die vorzeitige Beendigung des Nießbrauchs bedarf einer Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten.

Reallast

Eine Reallast ist die Belastung eines Grundstückes des Inhalts, daß an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Sie ist also auf eine aktive Handlung gerichtet, während die  Dienstbarkeit  Unterlassungspflichten enthält.

Beispiele:

Erbbauzins, Rentenzahlung, Wohnrecht, Lieferung von Verpflegung, Energie etc.

Reallasten entstehen als abstrakte dingliche Rechte mit Einigung und Eintragung im Grundbuch; sie werden dort in Abteilung II eingetragen.

Schiedsgutachten

Ob ein  Baumangel  vorliegt, ist in der Praxis häufig nicht einwandfrei zu beantworten. Man denke nur an das unstreitige Vorliegen kleinerer Unebenheiten (Pflasterarbeiten, Bodenbeläge etc.) oder geringer Risse (Putzrisse, Risse im Anschlußbereich verschiedener Bauteile etc.). Hier kommt es u.U. auf die Beurteilung an, ob sich diese im Rahmen üblicher Toleranzen befinden oder aber als Baumängel, die  Gewährleistungsansprüche  begründen, einzuordnen sind.

In vielen Fällen kann es dazu kommen, das mehrere  Sachverständige  eingeschaltet werden, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Möglicherweise wird das Gericht gezwungen sein, ein weiteres Gutachten oder ein sog. Obergutachten einzuholen. Die dadurch insgesamt anfallenden Kosten lassen sich vermeiden, wenn sich die Parteien auf einen Schiedsgutachtervertrag verständigen, in welchem sie sich verpflichten, die streitigen Feststellungen einem bestimmten Sachverständigen zu übertragen und dessen Gutachten anzuerkennen. Der Sachverständige kann einvernehmlich bestimmt oder von einem Dritten benannt werden.

Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt neben der Vermeidung unnötiger Kosten durch Beauftragung mehrerer Sachverständiger in der Möglichkeit, damit eine schnelle Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen. Die Parteien können einen Sachverständigen auswählen, welcher sich vorab bereiterklärt, das Gutachten zeitnah zu erstellen. Außerdem ist die streitige Feststellung mit Vorliegen des Schiedsgutachtens abgeschlossen.

Tip:
Vereinbaren Sie im Schiedsgutachtervertrag Fristen, innerhalb derer der Sachverständige die tatsächlichen Feststellungen wie auch das anschließend zu erstellende Gutachten abzugeben hat. Gegebenenfalls kann festgelegt werden, das die Parteien berechtigt sind, den Sachverständigen bei Überschreitung der Fristen bzw. etwa zu setzender Nachfristen entschädigungslos von seinem Gutachterauftrag zu entbinden.

Baugenehmigungsverfahren


Ohne schriftliche Erklärung der zuständigen Baubehörde ist die Errichtung, die Veränderung oder der Abriss von Gebäuden nicht gestattet. Anhand des eingereichten Antrags prüft die Behörde, ob dem Bauvorhaben derzeit geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, beispielsweise Auflagen nach dem Bebauungsplan. Die einzureichenden Unterlagen umfassen neben dem Antrag auf Baugenehmigung Baubeschreibung, Baupläne, Lageplan und so weiter; sie müssen in zwei- bis dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Baulast

Die Baulast ist eine öffentlich rechtliche Last, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ergibt. Beispiel Grundstücks-Befahrung: Ein Grundstückseigentümer duldet, dass der Nachbar seinen Boden zur Überfahrt auf das eigene Grundstück nutzt. Damit das nicht an die gute Laune des Eigentümers geknüpft bleibt, gibt dieser eine entsprechende Erklärung gegenüber der Baubehörde ab, die ins Baulastenverzeichnis eingetragen wird. Für den Käufer eines Grundstücks kann das bedeuten, dass es nur eingeschränkt bebaubar ist.
Beispiel Abstandsfläche: Abstandsflächen des Nachbarn werden auf's eigene Grundstück übernommen, damit der seine Baupläne verwirklichen kann. Hat der Voreigentümer eine Baulast eintragen lassen, muss der Käufer nicht nur die eigene Abstandsfläche einhalten, sondern auch die vom Vorbesitzer vereinbarte.
Deshalb sollte man vor Vertragsabschluss nicht nur einen Blick ins Grundbuch, sondern auch ins Baulastenverzeichnis werfen.

Baumängel

Etwa vorliegende offensichtliche Baumängel werden bei Abnahme in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Mängel, die erst nach der Abnahme auftreten oder sichtbar werden unterliegen in der Regel der Gewährleistung, die allerdings bei einem Vertrag nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen nach zwei Jahren verjähren, bei einem Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach fünf Jahren.

Bebauungsplan

Im Bebauungsplan (regional verschieden) werden durch die Gemeinde bestimmte Vorgaben zur baulichen Gestaltung rechtlich verbindlich festgelegt, zum Beispiel die Art der Nutzung, die Anzahl der Stockwerke, die Wahl der Baustoffe, der Fensterformate, der Dachneigung. Der freien Gestaltung sind somit Grenzen gesetzt, da jedes Bauvorhaben von den gemeindlichen Baubehörden unter anderem auf die Einhaltung des Bebauungsplans geprüft wird.

Behaglichkeit

Ausgewogenes Verhältnis zwischen Raumlufttemperatur, innerer Oberflächentemperatur von Wand, Decke, Boden und der relativen Luftfeuchte.

Bekiesung

Zum Schutz vor Sonneneinstrahlung und zum Ausgleich hoher Temperaturdifferenzen im Sommer wird die Dachpappe auf Flachdächern mit Kies abgedeckt.

Belastung

a) In der Mechanik: Das Aufbringen einer Last auf ein Bauteil.
b) Im Umweltschutz: Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser, wodurch Mensch und Umwelt belastet und gegebenenfalls geschädigt werden können.
c) In der Akustik: Belastung von Mensch und Tier durch Arbeitsplatzlärm, Gewerbelärm, Straßenverkehrslärm, Flugzeuglärm.

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